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ohne Hauptschulabschluss |
Ausbildungsverhältnis oder Umschulung |
Abschluss der Berufsschule |
gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss |
§ 7 Abs. 1 BSVO |
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ohne Hauptschulabschluss |
Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht |
Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres |
gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss |
§ 7 Abs. 1 BSVO |
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ohne Hauptschulabschluss |
Ausbildungsvorbereitendes Jahr mit Vollzeitunterricht |
Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen |
gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss |
§ 7 Abs. 2 BSVO |
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ohne Hauptschulabschluss |
Berufsvorbereitende Maßnahmen |
Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen |
gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss |
§ 7 Abs. 2 BSVO |
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ohne Hauptschulabschluss |
Jugendliche ohne Ausbildung oder ohne Berufsvorbereitung |
Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen |
gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss |
§ 7 Abs. 2 BSVO |
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ohne Realschulabschluss |
Ausbildungsverhältnis oder Umschulung |
Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach § 25 BBiG oder § 25 HwO mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel. Im Abschlusszeugnis der Berufsschule ist ein Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen. |
gleichwertig mit dem Realschulabschluss, wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. |
§ 7 Abs. 4 BSVO |
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mit Realschulabschluss |
Ausbildungsverhältnis mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife |
Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach §25 BBiG oder §25 HwO und Erfüllung der nach KMK-Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben, und Nachweis der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und "Mathematisch - naturwissenschaftlich - technischer Bereich" |
Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland |
§ 7 Abs. 5 BSVO |