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Abschlüsse

Stand: November 2011

Übersicht über Abschlüsse in der Berufsschule



Eingangsvoraussetzungen und mögliche Abschlüsse in der dualen
Berufsausbildung in Schleswig-Holstein
- auch Gleichwertigkeit von Abschlüssen -
gemäß Landesverordnung über die Berufsschule
(Berufsschulverordnung – BSVO) vom 12. Juni 2007


Eingangs- vorausstzungen Bildungsgang
Berufsschule
Bedingungen Abschluss BSVO i.d.F.
12.07.2007
ohne Hauptschulabschluss Ausbildungsverhältnis oder Umschulung Abschluss der Berufsschule gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss § 7 Abs. 1 BSVO
ohne Hauptschulabschluss Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss § 7 Abs. 1 BSVO
ohne Hauptschulabschluss Ausbildungsvorbereitendes Jahr mit Vollzeitunterricht Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss § 7 Abs. 2 BSVO
ohne Hauptschulabschluss Berufsvorbereitende Maßnahmen Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss § 7 Abs. 2 BSVO
ohne Hauptschulabschluss Jugendliche ohne Ausbildung oder ohne Berufsvorbereitung Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss § 7 Abs. 2 BSVO
ohne Realschulabschluss Ausbildungsverhältnis oder Umschulung Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach § 25 BBiG oder § 25 HwO mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel. Im Abschlusszeugnis der Berufsschule ist ein Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen. gleichwertig mit dem Realschulabschluss, wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. § 7 Abs. 4 BSVO
mit Realschulabschluss Ausbildungsverhältnis mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach §25 BBiG oder §25 HwO und Erfüllung der nach KMK-Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben, und Nachweis der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und "Mathematisch - naturwissenschaftlich - technischer Bereich" Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland § 7 Abs. 5 BSVO

Eine nachträgliche Gleichstellung eines an einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt - gemäß § 8 BSVO - für Abschlüsse nach § 7 BSVO auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.