Abschlüsse
Stand: November 2012
Übersicht über Abschlüsse in der Berufsschule
Eingangsvoraussetzungen und mögliche Abschlüsse in der dualen
Berufsausbildung in Schleswig-Holstein
- auch Gleichwertigkeit von Abschlüssen -
gemäß Landesverordnung über die Berufsschule
(Berufsschulverordnung – BSVO) vom 14. August 2012
| Eingangs- vorausstzungen |
Bildungsgang Berufsschule |
Bedingungen | Abschluss |
BSVO i.d.F. 14.08.2012 |
| ohne Hauptschulabschluss | Ausbildungsverhältnis oder Umschulung | Abschluss der Berufsschule | gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss | § 7 Abs. 1 BSVO |
| ohne Hauptschulabschluss | Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht | Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres | gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss | § 7 Abs. 1 BSVO |
| ohne Hauptschulabschluss | Ausbildungsvorbereitendes Jahr mit Vollzeitunterricht | Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen | gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss | § 7 Abs. 2 BSVO |
| ohne Hauptschulabschluss | Berufsvorbereitende Maßnahmen | Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen | gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss | § 7 Abs. 2 BSVO |
| ohne Hauptschulabschluss | Jugendliche ohne Ausbildung oder ohne Berufsvorbereitung | Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen | gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss | § 7 Abs. 2 BSVO |
| ohne Realschulabschluss | Ausbildungsverhältnis oder Umschulung | Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach § 25 BBiG oder § 25 HwO mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel. Im Abschlusszeugnis der Berufsschule ist ein Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen. | gleichwertig mit dem Realschulabschluss, wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. | § 7 Abs. 4 BSVO |
| mit Realschulabschluss | Ausbildungsverhältnis mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife | Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach §25 BBiG oder §25 HwO und Erfüllung der nach KMK-Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben, und Nachweis der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und "Mathematisch - naturwissenschaftlich - technischer Bereich" | Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland | § 7 Abs. 5 BSVO |
Eine nachträgliche Gleichstellung eines an einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt - gemäß § 8 BSVO - für Abschlüsse nach § 7 BSVO auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.


