Abschlüsse

Stand: November 2012

 

Übersicht über Abschlüsse in der Berufsschule



Eingangsvoraussetzungen und mögliche Abschlüsse in der dualen
Berufsausbildung in Schleswig-Holstein
- auch Gleichwertigkeit von Abschlüssen -
gemäß Landesverordnung über die Berufsschule
(Berufsschulverordnung – BSVO) vom 14. August 2012

 

Eingangs- vorausstzungen  Bildungsgang
Berufsschule 
Bedingungen  Abschluss  BSVO i.d.F.
14.08.2012  
ohne Hauptschulabschluss   Ausbildungsverhältnis oder Umschulung  Abschluss der Berufsschule  gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss  § 7 Abs. 1 BSVO  
ohne Hauptschulabschluss  Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht  Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres  gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss  § 7 Abs. 1 BSVO  
ohne Hauptschulabschluss   Ausbildungsvorbereitendes Jahr mit Vollzeitunterricht  Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen  gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss  § 7 Abs. 2 BSVO  
ohne Hauptschulabschluss  Berufsvorbereitende Maßnahmen  Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen  gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss  § 7 Abs. 2 BSVO  
ohne Hauptschulabschluss  Jugendliche ohne Ausbildung oder ohne Berufsvorbereitung  Abschluss des Bildungsganges und Teilnahme am Zusatzunterricht mit mind. ausreichenden Leistungen  gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss  § 7 Abs. 2 BSVO  
ohne Realschulabschluss  Ausbildungsverhältnis oder Umschulung  Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach § 25 BBiG oder § 25 HwO mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel. Im Abschlusszeugnis der Berufsschule ist ein Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen.  gleichwertig mit dem Realschulabschluss, wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.  § 7 Abs. 4 BSVO  
mit Realschulabschluss  Ausbildungsverhältnis mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife  Abschluss der Berufsschule und Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach §25 BBiG oder §25 HwO und Erfüllung der nach KMK-Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben, und Nachweis der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und "Mathematisch - naturwissenschaftlich - technischer Bereich"  Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland  § 7 Abs. 5 BSVO  

 

Eine nachträgliche Gleichstellung eines an einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt - gemäß § 8 BSVO - für Abschlüsse nach § 7 BSVO auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.

 

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